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Kostenlose Nutzung

Urheberrechte

Was bedeutet es in unserem Fall, den urheberrechtlich geschützten Film zur kostenlosen Nutzung zu übertragen, wenn Sie das optionale Paket bestellen?

  • Völlig kostenlose Nutzung, ohne zeitliche Begrenzung

  • Der Film kann uneingeschränkt kopiert, überall verwendet und verbreitet werden

  • Es gibt kein Verbot unsererseits

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Rechtlicher Hintergrund

Die kostenlose Nutzung ist in erster Linie Urheberrechte © concept, das die kostenlose Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke (einschließlich Bild, Ton, Text) einschließlich des Zitierens unter bestimmten rechtlichen Bedingungen ermöglicht.

Das aktuelle ungarische Urheberrechtsgesetz enthält folgende Bestimmungen zur freien Nutzung:

Allgemeine Regeln

§ 33 (1) Im Rahmen der freien Nutzung ist die Nutzung unentgeltlich und bedarf keiner Zustimmung des Urhebers. Nur veröffentlichte Werke dürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes frei verwendet werden.

(2) Die Nutzung ist auch nach Maßgabe der Bestimmungen zur freien Nutzung nur insoweit zulässig und unentgeltlich, als sie die übliche Nutzung des Werkes nicht beeinträchtigt und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht unangemessen beeinträchtigt, und auch wenn es genügt den Anforderungen der Lauterkeit und richtet sich nicht gegen Zwecke, die mit dem Zweck der unentgeltlichen zweckentsprechenden Nutzung unvereinbar sind.

(3) Die Bestimmungen zur freien Nutzung sind nicht weit auszulegen.

(4) Unter dem Gesichtspunkt der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts dient die Verwendung dem Zweck der schulischen Bildung, wenn sie Bestandteil des Lehrplans in der Kindergartenerziehung, Grundschule, Hauptschule, Berufsschule, berufsbildenden Schule ist , künstlerische Grundausbildung oder Hochschulausbildung im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes und wird entsprechend den Ausbildungsanforderungen durchgeführt.

Fälle der kostenlosen Nutzung

§ 34 (1) Jedermann kann einen Teil des Werkes - soweit nach Art und Zweck des empfangenden Werkes gerechtfertigt und originalgetreu - unter Nennung der dort angegebenen Quelle und des Urhebers zitieren.

(2) Ein Auszug aus einem veröffentlichten literarischen oder musikalischen Werk oder ein kleineres eigenständiges Werk dieser Art darf für schulische Unterrichtszwecke und zum Zwecke der wissenschaftlichen Verbreitung unter Angabe der Quelle und des Autors verwendet werden. Als Aneignung gilt die Verwendung des Werkes in einem anderen Werk in einem Umfang, der über das Zitieren hinausgeht.

(3) Für die Vervielfältigung und Verbreitung des in Absatz (2) genannten übertragbaren Werks ist die Zustimmung des Urhebers nicht erforderlich, wenn dieses übertragbare Werk nach den geltenden Gesetzen und dem schulischen Zweck als Lehrbuch oder Nachschlagewerk deklariert ist ist auf der Titelseite angegeben.

§ 35 (1) Eine natürliche Person darf zu privaten Zwecken eine Vervielfältigung des Werkes anfertigen, wenn es nicht der Erzielung oder auch nur mittelbaren Einkommenssteigerung dient. Diese Bestimmung gilt nicht für das architektonische Werk, die technische Anlage, die Software und die mit einer computertechnischen Einrichtung betriebene Datenbank sowie die Aufzeichnung der öffentlichen Präsentation des Werkes auf einem Bild- oder Tonträger. Noten mit Reprographie [21. § (1) Abs.] für private Zwecke und dürfen in den in Absatz (4) Buchstaben b)-d) geregelten Fällen nicht vervielfältigt werden.

(2) Ein ganzes Buch sowie eine Zeitschrift oder Tageszeitung als Ganzes dürfen nur zu privaten Zwecken hand- oder maschinenschriftlich vervielfältigt werden.

(3) Als unentgeltliche Nutzung – gleichgültig ob für private Zwecke – gilt nicht, wenn eine Vervielfältigung des Werkes mit einer anderen Person auf einem Computer oder auf einem elektronischen Datenträger angefertigt wird.

(4) Bibliothek des öffentlichen Dienstes, die der schulischen Bildung dient [33. § (4) Abs.] Institution, Museum, Institution, Archiv sowie Bild- und Tonarchiv - außerhalb der Geschäftstätigkeit - darf für institutsinterne Zwecke in zweckentsprechender Weise und Umfang eine Vervielfältigung des Werkes anfertigen, wenn es nicht mittelbar der Erzielung oder Steigerung von Einkünften dient und

a) für die wissenschaftliche Forschung erforderlich,

b) es aus eigener Kopie als Archivierung für wissenschaftliche Zwecke oder für Zwecke öffentlicher Bibliotheksdienste erstellt wird,

c) es aus einem kleineren Teil eines veröffentlichten Werkes oder aus einem Zeitungs- oder Zeitschriftenartikel besteht, oder

d) ein gesondertes Gesetz erlaubt dies in Ausnahmefällen unter bestimmten Bedingungen.

(5) Einzelne Teile eines als Buch erschienenen Werkes sowie Zeitungs- und Zeitschriftenartikel dürfen zum Zweck der schulischen Bildung in der der Schülerzahl einer Schulklasse entsprechenden oder für die Öffentlichkeit erforderlichen Anzahl von Exemplaren vervielfältigt und vervielfältigt werden Hochschulprüfungen.

(6) Die unentgeltliche Nutzung ist die gelegentliche oder zwischenzeitliche vorübergehende Vervielfältigung des Werkes – ein untrennbarer und wesentlicher Bestandteil des zur Nutzung führenden technischen Verfahrens ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung – wenn ihr alleiniger Zweck darin besteht, es zu ermöglichen

a) Übertragung zwischen Dritten in einem Netzwerk, durch einen zwischengeschalteten Dienstanbieter oder

b) die vom Urheber autorisierte oder nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erlaubte Nutzung des Werkes.

(7) Freie Nutzung Vorübergehende Aufzeichnung eines Werks, das für die Ausstrahlung des eigenen Programms rechtmäßig genutzt werden kann, durch den Hörfunk- oder Fernsehveranstalter mit eigenen Geräten. Sofern der Vertrag über die Lizenzierung der Sendung nichts anderes vorsieht, muss diese Aufzeichnung innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Aufzeichnung vernichtet oder gelöscht werden. Unter diesen Aufzeichnungen können jedoch die in einem gesonderten Gesetz festgelegten Aufzeichnungen, die einen außerordentlichen Dokumentationswert haben, in einem Bild- oder Tonarchiv, das als öffentliche Sammlung gilt, zeitlich unbegrenzt aufbewahrt werden.

(8) Die in den Absätzen (1), (4) und (5) und (7) geregelten Fälle der freien Nutzung berühren nicht die §§ 20-22. die Anwendung der in § enthaltenen.

§ 36 (1) Angaben zu öffentlich gehaltenen Vorträgen und ähnlichen Werken sowie zu politischen Reden dürfen zu Informationszwecken - soweit durch den Zweck gerechtfertigt - frei verwendet werden. Bei einer solchen Verwendung ist die Quelle – zusammen mit dem Namen des Urhebers – anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich. Die Veröffentlichung der genannten Werke in einer Sammlung bedarf der Zustimmung des Urhebers.

(2) Artikel über das Tagesgeschehen, die zu aktuellen wirtschaftlichen oder politischen Themen veröffentlicht oder zu diesen Themen gesendet werden, dürfen in der Presse frei vervielfältigt und öffentlich gesendet werden – einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung [§ 26. § (8) Abs.] auch - sofern der Urheber keine Erklärung abgegeben hat, die eine solche Verwendung untersagt. Bei einer solchen Verwendung ist die Quelle – zusammen mit dem Namen des Urhebers – anzugeben.

(3) Alle Werke der bildenden Kunst, der Fotokunst, der Architektur, der angewandten Kunst oder der Industriedesignkunst dürfen als Kulissen in Fernsehsendungen frei verwendet werden. Bei einer solchen Verwendung ist die Nennung des Urhebers nicht zwingend erforderlich.

(4) Für die Verwendung von Werken, die zum Zweck der Dekoration und Kostümierung in Fernsehsendungen geschaffen wurden, ist die Zustimmung des Urhebers und die Nennung des Urhebers erforderlich.

§ 37 Bestimmte Werke dürfen zum Zwecke der Information über aktuelle, tägliche Ereignisse - soweit durch den Zweck gerechtfertigt - frei verwendet werden. Bei einer solchen Verwendung ist die Quelle – zusammen mit dem Namen des Urhebers – anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich.

§ 38 (1) Sofern die Darbietung nicht unmittelbar der Erzielung oder Steigerung von Einnahmen dient und die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten, dürfen die Werke in folgenden Fällen aufgeführt werden:

a) bei einem Bühnenwerk bei einer Darbietung kunstinteressierter Künstlergruppen auf der Grundlage eines veröffentlichten Textes oder eines rechtmäßig benutzten Manuskriptes, sofern dem kein Staatsvertrag entgegensteht,

b) zum Zweck der Schulausbildung und bei Schulfesten,

c) im Rahmen der Sozial- und Altenpflege,

d) bei Feierlichkeiten an nationalen Feiertagen,

e) bei religiösen Zeremonien und kirchlichen Feiern von Kirchen,

f) für den privaten Gebrauch und bei gelegentlichen privaten Zusammenkünften.

(2) Die Nutzung dient der Steigerung der Einnahmen, wenn sie geeignet ist, den Kundenkreis oder die Anwesenheit des Nutzers zu erhöhen (z. B. ein Geschäft, ein Unterhaltungslokal) oder wenn sie der Unterhaltung von Gästen oder anderen Verbrauchern beim Besuch der Geschäftsräume dient . Als Erwerbseinkommen gilt insbesondere das Einziehen des Eintrittsgeldes, auch wenn es unter anderem Namen erfolgt. Als Vergütung gilt auch eine Erstattung, die über die tatsächlich entstandenen und begründeten Kosten im Zusammenhang mit der Leistung hinausgeht.

(3) Ein Schultanzfest gilt nicht als Aufführung für schulpädagogische Zwecke.

(4) Ebenfalls geschlossen sind Versammlungen, die von Wirtschaftsverbänden und juristischen Personen, die keine Wirtschaftsverbände sind, ausschließlich für ihre Mitglieder, Amtsträger und Beschäftigten veranstaltet werden.

(5) Mangels abweichender Nutzungsvereinbarung sind Bibliotheken des öffentlichen Dienstes, Bibliotheken, die dem Zweck der Schulbildung dienen [33. § (4) Abs.] Werke, die Bestandteil der Sammlungen von Institutionen, musealen Einrichtungen, Archiven sowie Bild- und Tonarchiven sind, können für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder des individuellen Studiums auf den Bildschirmen von frei gezeigt werden Computerterminals, die zu diesem Zweck in den Räumlichkeiten solcher Einrichtungen aufgestellt sind, und zu diesem Zweck - in der Weise und unter den Bedingungen, die in gesonderten Rechtsvorschriften festgelegt sind - an die genannten Mitglieder der Öffentlichkeit frei weitergegeben werden können, einschließlich ihrer Zugänglichmachung für die öffentlich, sofern die Nutzung nicht mittelbar der Erzielung oder Steigerung von Einkünften dient.

§ 39. Bibliotheken, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, können einzelne Exemplare des Werkes frei ausleihen. Diese Bestimmung gilt nicht für computertechnisch betriebene Software und Datenbanken.

§ 40 Vervielfältigte Exemplare zur freien Verwendung – mit Ausnahme der Fernleihe – dürfen ohne Zustimmung des Urhebers nicht verbreitet werden.

§ 41. (1) Die nichtkommerzielle Nutzung des Werkes fällt in den Anwendungsbereich der unentgeltlichen Nutzung, wenn sie ausschließlich der Befriedigung von Bedürfnissen behinderter Menschen – in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Behinderung – dient und das durch den Zweck gerechtfertigte Ausmaß nicht überschreitet.

(2) Das Werk darf zu Beweiszwecken in gerichtlichen, staatlichen Verwaltungs- oder sonstigen behördlichen Verfahren in zweckentsprechender Weise und im Umfang verwertet werden.

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